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Finanzordnung des GSV-NRW

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1. 

Kassenverwaltung

1.1 

Zur Durchführung der in der GSV - Satzung verankerten Ziele führt der Garde- und Schautanzsportverband Nordrhein-Westfalen eine Kasse, die der verantwortlichen Leitung des Kassenwartes untersteht. Die Kassengeschäfte werden von ihm unter Aufsicht des Vorstandes geführt. Außerdem wird eine Kasse (Kostenstelle) der Geschäftsstellen des GSV im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes geführt. Abgesehen von kleineren Barzahlungen ist der Zahlungsverkehr unbar abzuwickeln.

2. 

Verfügungsrecht

2.1 

Der Kassenwart kann über alle Beträge unter Mitwirkung des 1. Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden verfügen. Die Geschäftsstellenleiter können unter Mitwirkung des Schatzmeisters über Beträge für den Bereich ihres Verwaltungsbezirkes verfügen.

3. 

Buchführungspflicht

3.1 

Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Verbandes sind nach den Grundsätzen der Aufzeichnungspflicht zu verbuchen. Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der dem Hauptausschuss und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.

4. 

Haushaltsplan

4.1 

Die in einem Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben sind in einem Haushaltsplan zusammenzufassen, der durch den Hauptausschuss zu genehmigen ist. Der Entwurf ist den Mitgliedern des Hauptausschusses mindestens zwei Wochen vor der betreffenden Sitzung zuzustellen. Überschreitungen der Haushaltsansätze müssen vom Hauptausschuss gebilligt werden und sind in einem Nachtragshaushalt zusammenzufassen. Haushaltsüberschreitungen sollen nur in außergewöhnlichen Fällen beantragt werden und bedürfen einer ausführlichen Begründung.

5.

Gebühren

5.1 

Die Gebühren werden durch die Mitgliederversammlung des GSV festgelegt.

6. 

Zweckgebundene Zuwendungen

6.1 

Spenden und Zuwendungen sowie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, die dem Verband zur Förderung bestimmter Ziele zufließen, sind vom übrigen Verbandsvermögen getrennt zu verwalten und in der Jahresschlussrechnung gesondert auszuweisen.

7. 

Reisekosten und Spesen

7.1 

Der GSV trägt die Reisekosten seiner Funktionäre für die Teilnahme an Sitzungen des GSV bzw. anderer Sitzungen von Fachgremien.

7.2 

Reisekosten, Fahrgelder und Sonderauslagen können nur von einer Stelle gewährt werden.

7.3 

Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten. Nur tatsächlich entstandene Fahrkosten dürfen abgerechnet werden. 

7.4.

Abrechnungen über Verwaltungs- und Reisekosten sind zweimal jährlich bis spätestens 20.06. bzw. 20.12. des laufenden Jahres einzureichen, wenn sie anerkannt und erstattet werden sollen.

7.5 

Die Übernahme der Reisekosten und Spesen bedürfen der Zustimmung des Kassenwartes und des 1. Vorsitzenden.

Kassenprüfung

8.1 

Die Kassenprüfer haben gemäß Satzung rechtzeitig die Kasse und Buchführung des GSV rechnerisch und sachlich einer eingehenden Revision zu unterziehen. Das Ergebnis ist in einem formellen Prüfungsbericht niederzulegen und der Mitgliederversammlung vorzutragen.

9. 

Salvatorische Klausel

9.1 

Sollten einzelne Punkte dieser Ordnung durch gesetzliche Bestimmungen unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

9.2 

Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser Ordnung unwirksam ist, soll eine andere Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich ist, welche dem Sinn und gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht und die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt.


10.06.2000