| 1. |
Kassenverwaltung
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| 1.1 |
Zur Durchführung der in der GSV - Satzung verankerten Ziele führt der
Garde- und Schautanzsportverband Nordrhein-Westfalen eine Kasse, die der
verantwortlichen Leitung des Kassenwartes untersteht. Die Kassengeschäfte
werden von ihm unter Aufsicht des Vorstandes geführt. Außerdem wird eine Kasse
(Kostenstelle) der Geschäftsstellen des GSV im Rahmen des beschlossenen
Haushaltsplanes geführt. Abgesehen von kleineren Barzahlungen ist der
Zahlungsverkehr unbar abzuwickeln.
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| 2. |
Verfügungsrecht
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| 2.1 |
Der Kassenwart kann über alle Beträge unter Mitwirkung des 1.
Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden verfügen. Die
Geschäftsstellenleiter können unter Mitwirkung des Schatzmeisters über
Beträge für den Bereich ihres Verwaltungsbezirkes verfügen.
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| 3. |
Buchführungspflicht
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| 3.1 |
Über jede Einnahme und Ausgabe
muss ein Beleg vorhanden sein. Sämtliche
Einnahmen und Ausgaben des Verbandes sind nach den Grundsätzen der
Aufzeichnungspflicht zu verbuchen. Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres
ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der dem Hauptausschuss und der
Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.
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| 4. |
Haushaltsplan
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| 4.1 |
Die in einem Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben sind in
einem Haushaltsplan zusammenzufassen, der durch den Hauptausschuss zu genehmigen
ist. Der Entwurf ist den Mitgliedern des Hauptausschusses mindestens zwei Wochen
vor der betreffenden Sitzung zuzustellen. Überschreitungen der
Haushaltsansätze müssen vom Hauptausschuss gebilligt werden und sind in einem
Nachtragshaushalt zusammenzufassen. Haushaltsüberschreitungen sollen nur in
außergewöhnlichen Fällen beantragt werden und bedürfen einer ausführlichen
Begründung.
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| 5. |
Gebühren
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| 5.1 |
Die Gebühren werden durch die Mitgliederversammlung des GSV festgelegt.
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| 6. |
Zweckgebundene Zuwendungen
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| 6.1 |
Spenden und Zuwendungen sowie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, die
dem Verband zur Förderung bestimmter Ziele zufließen, sind vom übrigen
Verbandsvermögen getrennt zu verwalten und in der Jahresschlussrechnung
gesondert auszuweisen.
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| 7. |
Reisekosten und Spesen
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| 7.1 |
Der GSV trägt die Reisekosten seiner Funktionäre für die Teilnahme an
Sitzungen des GSV bzw. anderer Sitzungen von Fachgremien.
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| 7.2 |
Reisekosten, Fahrgelder und Sonderauslagen können nur von einer Stelle
gewährt werden.
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| 7.3 |
Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten.
Nur tatsächlich entstandene Fahrkosten dürfen abgerechnet werden.
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| 7.4. |
Abrechnungen über Verwaltungs- und Reisekosten sind zweimal jährlich
bis spätestens 20.06. bzw. 20.12. des laufenden Jahres einzureichen, wenn sie
anerkannt und erstattet werden sollen.
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| 7.5 |
Die Übernahme der Reisekosten
und Spesen bedürfen der Zustimmung des Kassenwartes und des 1. Vorsitzenden.
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| 8 |
Kassenprüfung
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| 8.1 |
Die Kassenprüfer haben gemäß Satzung rechtzeitig die Kasse und
Buchführung des GSV rechnerisch und sachlich einer eingehenden Revision zu
unterziehen. Das Ergebnis ist in einem formellen Prüfungsbericht niederzulegen
und der Mitgliederversammlung vorzutragen.
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| 9. |
Salvatorische Klausel
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| 9.1 |
Sollten einzelne Punkte dieser Ordnung durch gesetzliche Bestimmungen
unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch
nicht berührt.
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| 9.2 |
Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser Ordnung unwirksam ist, soll
eine andere Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich ist, welche dem Sinn
und gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht und die gesetzlichen
Erfordernisse erfüllt.
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